SATZUNG - SSK5-Dresden und Umgebung e.V.

Dresden und Umgebung e.V.
BRAUCHTUM - HOBBY - SPORT

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SATZUNG SSK5
 
Satzung
„Sportschützenkreis 5, Dresden und Umgebung e.V.“


§ 1 Name und Sitz

1. Der Sportschützenkreis 5 Dresden und Umgebung e.V. ist eine Vereinigung von Schützenvereinigungen der Stadt Dresden und Umgebung, die Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. sind und führt den Namen „Sportschützenkreis 5,Dresden und  Umgebung e.V.“
Nachstehend nur noch SSK genannt.

2. Der SSK  hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 1508 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der SSK ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. (nachstehend SSB genannt) und erkennt dessen Satzung an.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig und wirkt im Sinne der olympischen Charta.
Der SSK ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des SSK werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, dient  dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSK.

2. Der SSK bezweckt den Zusammenschluss der Schützenvereinigungen der Stadt Dresden und Umgebung auf freiwilliger Grundlage.
Erreicht werden soll:
  • Der Aufbau, die Pflege und die Wartung des sächsischen und deutschen Schützenbrauchtums im freiheitlich – kameradschaftlichen Sinne als wertvollen Bestand kultureller und nationaler Tradition;
  • Die Pflege des olympischen Schießsports sowie eines populären Breiten – und Wettkampfsportes und seiner Tradition;
  • Die Durchführung von Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene auf der Grundlage gültiger Regelwerke;
  • Die Förderung der Jugendarbeit und der Talente in den Vereinigungen;
  • Die Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen im Bereich des Regierungsbezirkes Dresden und den anderen Sportschützenkreisen im Freistaat Sachsen zum beiderseitigen Nutzen.

3. Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.

§ 3 Geschäfts- und Sportjahr

1. Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Unmittelbare Mitglieder können nur Schützenvereinigungen der Stadt Dresden und Umgebung sein, die im Deutschen Schützenbund vertretene Sportarten betreiben, deren Ziele und  Wirken im Einklang mit § 2 der Satzung stehen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung  des SSK und des SSB sowie die jeweiligen Ordnungen an.

3. Der Aufnahmeantrag  ist schriftlich durch die Schützenvereinigungen an den Vorstand des SSK einzureichen, der darüber beschließt. Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller eine Beschwerde innerhalb von 4 (vier) Wochen an den Ehrenrat des SSK zu, der in gleicher Frist entscheidet.

4. Einzelpersonen, die sich um den Schießsport verdient gemacht haben, können durch den Vorstand des SSK zum Ehrenmitglied  berufen werden. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied einer Vereinigung ist.

5. Die Mitgliedschaft im SSK ist nicht übertragbar.

6. Vereine, die einen anderen Dachverband und somit nicht Mitglied im Deutschen bzw. Sächsischen Schützenbund sind, können auf Beschluss des KST, die Ehrenmitgliedschaft des SSK5 erhalten. Wobei für beide Seiten keine finanziellen Verpflichtungen entstehen.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder im SSK haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung des SSK bzw. seiner Ordnungen festgelegt ist.

2. Mittglieder des SSK haben das Recht:
  • in allen ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht Interessen des SSK oder des SSB berühren, selbstständig  zu entscheiden und zu handeln;
  • dass ihre Mitglieder in die Leitungsorgane des SSK gewählt werden;
  • an den Mitteln, die der SSK zu Förderung des Spots erhält, entsprechend des Beschlusses des Vorstandes beteiligt zu werden.

3. Mitglieder des SSK haben die Pflicht:
  • Das Ansehen und die Interessen des SSK zu wahren;
  • Die von den Organen des SSK gefassten Beschlüsse umzusetzen.

4. Die Vereinigungen haben mittels Vordruck bis zum 10.Januar jedes Jahres dem SSK die Mitgliederzahl bekannt zu geben.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem SSK kann nur auf  Grund einer schriftlichen Austrittserklärung des Vorstandes der Vereinigung erfolgen.

3. Bei Wegfall der Voraussetzungen entsprechend § 4.1. verliert die Vereinigung ihre Mitglieder im SSK ohne Möglichkeit eines Einspruches.

4. Der Ausschluss von unmittelbaren Mitgliedern kann erfolgen:
  • Wenn die Satzung des SSK oder des SSB verletzt wurde;
  • Bei Schädigung des Ansehens der Schützenvereinigung;
  • Wenn Beschlüsse des SSK nicht eingehalten wurden;
  • Bei grob fahrlässigen Verstoß gegen Ordnungen des SSK und des SSB.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder durch Entscheidung des Ehrenamtes.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem SSK verloren.

6. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden.

7. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Dieser ist innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Ehrenrat einzulegen und durch diesen in gleicher Frist zu entscheiden.

§ 7 Finanzen

1. Die Finanzierung der Arbeit des SSK erfolgt durch:
  • Bezuschussung durch den SSB
  • Sportfördermittel der Kommunen
  • Sponsoren
  • Umlagen

2. Die Verwaltung der Finanzmittel des SSK erfolgt nach einer durch den Vorstand zu beschließenden Finanzordnung.

3. In der Delegiertenversammlung werden zur Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie zur Prüfung des Jahresabschlusses 3 (drei) Kassenprüfer gewählt.

§ 8 Organe des SSK

1. Organe des SSK sind:
  • Die Delegiertenversammlung (Kreisschützentag)
  • Der Vorstand
  • Der Ehrenrat
  • Die Ausschüsse

2. Der Vorstand, der Ehrenrat und die Disziplinreferenten bilden den Gesamtvorstand.

§ 9 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung (Kreisschützentag) ist das oberste Organ des SSK.

2. Sie setzt sich zusammen aus:
  • Den Delegierten der Mitgliedervereinigung (entsprechend dem Delegiertenschlüssel der Vorstandes)
  • Dem Gesamtvorstand

3. Die ordentliche Delegiertenversammlung (Kreisschützentag) tritt einmal im Jahr im Zeitraum des IV Quartals zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich bis 4 Wochen vor dem Durchführungstermin an die Vereinigungen und an den Gesamtvorstand.
Zur Tagesordnung gehören:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Kreisschützenmeisters, des Schatzmeisters, des Kreissportleiters und des Kassenprüfers;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschluss zum Haushaltplan des Folgejahres;
  • Abstimmung zu eingereichten Anträgen:
  • Weitere Tagesordnungspunkte.

4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
  • Es die Interessen des SSK verlangen
  • Mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich diese beantragen.

5. Die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung und deren Tagesordnung ist den Mitgliedern 4( vier) Wochen vorher zur Kenntnis zu geben.

6. Der Kreisschützenmeister oder sein Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Bei Verhinderung der Genannten erfolgt die Leitung durch ein Mitglied des Ehrenrates.

7. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollanten und Tagungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Kreisschützenmeister
  • 2 (zwei) Stellvertretender Kreisschützenmeister
  • Schatzmeister
  • Kreissportleiter
  • Kampfrichterobmann
  • Kreisjugendleiter
  • Kreisdamenleiterin
  • Schriftführer/ Protokoll/ Pressewart
  • 3 (drei) Mitglieder Sportkommission
  • Mitglieder von Vereinigungen

2. Den Vorstand im Sinne des Vereinigungsgesetzes (§26 BGB) bilden der                                                 Kreisschützenmeister, der stellvertretende Kreisschützenmeister, der Schatzmeister und  der Kreissportleiter. Der Vorstand führt die Geschäfte auf der Grundlage  eines Arbeitsplanes.  Er tritt mindestens 4 (vier) Mal im Jahr zusammen. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam handelnd den SSK nach außen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 (vier) Jahren durch die      Delegiertenversammlung gewählt.  Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn es mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder fordern.

5. Das Vermögen des SSK wird durch den Vorstand verwaltet. Dem Schatzmeister obliegt die Überwachung der Ein- und Ausgaben.

§ 11  Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 (zwei) Beisitzern und wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen ordentliche Mitglieder  einer Schützenvereinigung des SSK sein. Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Vorstandes angehören.

2. Der Ehrenrat ist zuständig:
  • Für die Bearbeitung von Anträgen gegen Entscheidungen des Vorstandes
  • Als letzte bei der Klärung von Rechtsfragen innerhalb des SSK

§ 12  Ausschüsse des SSK

1. Der Kreissportausschuss ist verantwortlich für alle sportlichen Belange des SSK und unterstützt aktiv  die Arbeit des Vorstandes auf diesem Gebiet.
Er setzt sich zusammen aus:
  • Kreissportleiter
  • Kreisjugendleiter
  • Kreisdamenleiterin
  • Kampfrichterobmann
  • Kreissportkommission
Der Kreissportausschuss arbeitet  eng mit den Sportleitern der Vereinigungen zusammen. Er wird auf der Grundlage eines bestätigten Arbeitsplanes durch den Kreissportleiter geführt.

2. Der Kreisjugendausschuss ist verantwortlich für die:
  • Organisation und Förderung des Jugendschießsportes in den Schützenvereinigungen;
  • Unterstützung außersportlicher Jugendarbeit;
  • Zusammenarbeit mit der Schützenjugend Sachsens (SJS) und den Jugendleitern der Vereinigungen.
Die Kreisschützenjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSK selbst und entscheidet über die Verwendung  der ihr zufließenden Mittel, in eigener Verantwortung.    
        

Der Kreisjugendausschuss besteht aus:
  • Kreisjugendleiter
  • Stellvertretender Kreisjugendleiter
  • Schatzmeister
  • Jugendlicher Beisitzer

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mandatsträger notwendig.

3. Jede weitere Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mandatsträger.

4. Die Wahl des Kreisschützenmeisters und seines Stellvertreters hat getrennt schriftlich und geheim zu erfolgen. Sie bedarf einer absoluten Mehrheit. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden. Auf Antrag muss diese Wahl geheim erfolgen.

5. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und besteht Stimmengleichheit bei der Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil.

§ 14 Auflösung des SSK

1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen Zwecks nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, fällt das Vermögen des Sportschützenkreises 5, Dresden und Umgebung e.V. an den Sächsischen Schützenbund e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.

§15 Schlussbestimmung

Diese Neufassung der Satzung wurde durch den Beschluss der Delegiertenversammlung des Sportschützenkreises 5, Dresden und Umgebung e.V. am 4. November 1995 angenommen. Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 10.11.2018 treten die eingearbeiteten Änderungen in Kraft.



Die Geschäftsstelle ist über die Kontaktadresse
Kreisschützenmeister
Roland Bäßler
Telefon: 0351 4273686
Telefax: 0351 4273686
E-Mail privat: robae@t-online.de
zu erreichen.

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